Islamischer Religionsunterricht in NRW an mehr als 100 Schulen

Drei Jahre nach Einführung des islamischen Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen nehmen 13.500 Schüler an dem Angebot teil. Islamische Religion wird derzeit an 99 Grundschulen und 17 weiterführenden Schulen als reguläres Fach unterrichtet, wie Schulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) mitteilte. Die Lehrerlaubnis haben 215 Männer und Frauen.

In Nordrhein-Westfalen leben rund 1,5 Millionen Muslime, darunter etwa 350.000 Schüler. Zum Schuljahr 2012/13 hatte NRW als erstes Bundesland einen bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht eingeführt. Erklärtes Ziel ist, diesen Unterricht flächendeckend anzubieten. Der Lehrplan für die gymnasiale Oberstufe werde derzeit erarbeitet, sagte Löhrmann. Sie appellierte an die Islamverbände, beim Ausbau des Angebots zu helfen.

Der Religionsunterricht biete eine große Chance dafür, dass muslimische Kinder und Jugendliche «ihre muslimische Identität in einer stark säkularisierten Gesellschaft» finden könnten, betonte die Ministerin bei einer Veranstaltung des Zentralrats der Marokkaner.

Das Unterrichtsfach schaffe Raum zur Reflexion und fördere Toleranz und Verständnis für andere Religionen. Islamischer Religionsunterricht stärke außerdem die jungen Muslime, nicht den Umtrieben islamistischer «Rattenfänger» zu erliegen. Der Islam werde durch den Unterricht «einheimischer und immer mehr zur Normalität.»

Insgesamt wird an den NRW-Schulen Religionsunterricht in sieben Bekenntnissen angeboten: Neben dem evangelischen und dem katholischen gibt es den jüdischen, den islamischen, den orthodoxen, den griechisch-orthodoxen und den alevitischen Religionsunterricht. «Jede Religion, die sich mit unserer Verfassung deckt, gehört zu unserem Land», sagte Löhrmann.

Eine Besonderheit des islamischen Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen ist die Beteiligung eines Beirats, der laut Gesetz die Anliegen und die Interessen der islamischen Organisationen vertritt. Das Gremium war als Hilfskonstruktion gebildet worden, weil es verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, Religionsunterricht ohne die Mitwirkung der betreffenden Religionsgemeinschaft einzuführen. Die Regelung ist bis 2019 befristet. (epd)